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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung

Vom 2. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2016 S. 1354)



Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7, 10 und 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von denen der Eingangssatz des § 65 Absatz 1 durch Artikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 65 Absatz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1
Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Markenbeschreibung".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Farbmarken".

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen".

e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Fremdsprachige Dokumente".

f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register".

g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28 (weggefallen)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. "(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend."

b) Absatz 2

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und "2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und".

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
  1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;
  2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
  3. die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
"(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
  1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
  2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
  1. Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
  2. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.

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