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ERVDPMAV - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 1. November 2013
(BGBl. I Nr. 65 vom 06.11.2013 S. 3906; 02.01.2014 S. 18 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 04.04.2016 S. 558; 18.07.2017 S. 2745 17; 10.12.2018 S. 2444 18; 07.02.2022 S. 171 22; 11.01.2026 Nr. 9 26)
Gl.-Nr.: 424-1-13



§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation 14 15 18

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:

  1. in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
  2. in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
  3. in Verfahren nach dem Markengesetz,
  4. in Verfahren nach dem Designgesetz.

(2) Materiellrechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation 14 18 22

(1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:

  1. in Markenverfahren für
    1. Anmeldungen,
    2. Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), unbeschadet abweichender Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828),
  2. in Designverfahren für
    1. Anmeldungen,
    2. Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
  3. für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt.

(3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden.

§ 2a Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente über das Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum beim Deutschen Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. Die weiteren Anforderungen dieser Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über dieses Portal keine Anwendung.

§ 3 Form der Einreichung 17 22

(1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.

(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.

(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente zu versehen

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73) oder
  2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die
    1. von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und
    2. sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet.

Die elektronische Signatur, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen nach dem Patentgesetz und internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

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