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ERVDPMAV - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 1. November 2013
(BGBl. I Nr. 65 vom 06.11.2013 S. 3906; 02.01.2014 S. 18 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 04.04.2016 S. 558; 18.07.2017 S. 2745 17; 10.12.2018 S. 2444 18; 07.02.2022 S. 171 22; 11.01.2026 Nr. 9 26)
Gl.-Nr.: 424-1-13
§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation 14 15 18
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden:
(2) Materiellrechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation 14 18 22
(1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt.
(3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 2a Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente über das Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum beim Deutschen Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. Die weiteren Anforderungen dieser Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über dieses Portal keine Anwendung.
§ 3 Form der Einreichung 17 22
(1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.
(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.
(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente zu versehen
Die elektronische Signatur, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen nach dem Patentgesetz und internationale Anmeldungen nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
(Stand: 23.02.2026)
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