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Regelwerk Allgemein Wirtschaft

IntPatÜbkG - Gesetz über internationale Patentübereinkommen
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

Vom 21. Juni 1976
(BGBl. II Nr. 32 vom 26.06.1976 S. 649; BGBl. I 26.07.1979 S. 1269; 15.08.1986 S. 1446; 20.12.1991 II S. 1354; 23.03.1993 I S. 366; 16.07.1998 S.1827; 13.12.2001 S. 3656; 10.12.2003 S. 2470; 12.03.2004 S. 390; 24.08.2007 S. 2166; 07.07.2008 S. 1191; 19.10.2013 S. 3830 13 ; 31.08.2015 S. 1474 15; 17.07.2017 S. 2541 17; 10.08.2021 S. 3490 21; 20.08.2021 S. 3914 21a)
Gl.-Nr.: 188-17



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I
Zustimmung zu den Übereinkommen

Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:

  1. dem in Straßburg am 27. November 1963 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkommen);
  2. dem in Washington am 19. Juni 1970 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag);
  3. dem in München am 5. Oktober 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen).

Art II
Europäisches Patentrecht

§ 1 Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen

(1) Der Anmelder einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung, mit der für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, kann von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der europäischen Patentanmeldung war, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen. § 141 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 67 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens sind ausgeschlossen.

(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so steht dem Anmelder eine Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 erst von dem Tag an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche Übersetzung dem Benutzer der Erfindung übermittelt hat.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend im Falle einer nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags veröffentlichten internationalen Patentanmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt tätig geworden ist. Artikel 153 Abs. 4 des Europäischen Patentübereinkommens bleibt unberührt.

§ 2 Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen 15

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1 Abs. 2 eingereichte Übersetzung.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse für die Veröffentlichung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 3 Übermittlung von Informationen 13 17

Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus den bei ihm geführten Verfahren dem Europäischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem Zehnten Teil des Europäischen Patentübereinkommens erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten elektronisch oder in anderer Form übermitteln. Die Übermittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung)offensichtlich überwiegt.

§ 4 Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34

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