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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 63 vom 24.10.2013 S. 3830)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Das Patent

Zweiter Abschnitt
Patentamt

Dritter Abschnitt
Verfahren vor dem Patentamt

Vierter Abschnitt
Patentgericht

Fuenfter Abschnitt
Verfahren vor dem Patentgericht

1. Beschwerdeverfahren
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
3. Gemeinsame Vorschriften

Sechster Abschnitt
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

1. Rechtsbeschwerdeverfahren
2. Berufungsverfahren
3. Beschwerdeverfahren
4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Siebter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

Achter Abschnitt
Verfahrenskostenhilfe

Neunter Abschnitt
Rechtsverletzungen

Zehnter Abschnitt
Verfahren in Patentstreitsachen

Elfter Abschnitt
Patentberühmung

Zwoelfter Abschnitt
Übergangsvorschriften".

2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Tieren" die Wörter "und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere" eingefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 2

Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.

wird aufgehoben.

4. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 " gestrichen.
(gültig ab 01.04.2014)

5. § 17 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Für ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind.

wird aufgehoben.

6. § 20 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.04.2014)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nummer 2

2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden oder

wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über" gestrichen.

7. § 23 Absatz 1 Satz 2
(gültig ab 01.04.2014)

Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen.

wird aufgehoben.

8. § 31 wird wie folgt geändert:
a)(gültig ab 01.04.2014) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " (§ 35 Abs. 2)" durch die Angabe " (§ 35)" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt."

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Patentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b)."

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