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Regelwerk, Allgemeines, Wettbewerb

PatG - Patentgesetz

Vom 16. Dezember 1980
(BGBl. I S. 1981 S. 1, ... 13.12.2001 S. 3656, 19.07.2002 S. 2681; 23.07.2002 S. 2850; 12.03.2004 S. 390; 05.05.2004 S. 718; 14.12.2004 S. 3232 04; 21.01.2005 S. 146 05; 29.08.2005 S. 2570 05a; 21.06.2006 S. 1318 06; 24.08.2007 S. 2166 07; 23.11.2007 S. 2614 07a; 12.12.2007 S. 2840 07b; 13.12.2007 S. 2897 07a; 07.07.2008 S. 1191 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 31.07.2009 S. 2521 09; 24.11.2011 S. 2302 11; 31.08.2013 S. 3533 13; 10.10.2013 S. 3786 13a; 10.10.2013 S. 3799 13b; 19.10.2013 S. 3830 13c; 31.08.2015 S. 1474 15; 25.11.2015 S. 2092 15a; 03.12.2015 S. 2178 15b; 04.04.2016 S. 558 16; 12.05.2017 S. 1121 17; 17.07.2017 S. 2541 17a; 01.09.2017 S. 3346 17b; 08.10.2017 S. 3546 17c; 23.06.2021 S. 1858 21; 07.07.2021 S. 2363 21a i.K.; 10.08.2021 S. 3490 21b i.K.; 20.08.2021 S. 3914 21c i.K.; 30.08.2021 S. 4074 21d, i.K.)
Gl.-Nr.: 420-1



Erster Abschnitt
Das Patent

§ 1 05 07

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 1a 05

(1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen sein.

(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.

(3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teilsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.

(4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.

§ 2 05 07

(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für

  1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
  2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
  3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
  4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.

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