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Änderungstext
Geoschutzreformgesetz - Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben
Vom 11. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 9 vom 15.01.2026)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
AgrarGeoSchDG - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
Artikel 2
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | " § 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angabe zu den §§ 22e bis 22g
§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
wird gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "zweiten" durch die Angabe "fünften" ersetzt.
3. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
wird gestrichen.
4. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 1a
1.die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,1a. die geografische Angabe im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
werden gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder | "1. einer Lage, einem Bereich oder einer kleineren geografischen Einheit, die oder der nach Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist, oder". |
bb) Nummer 2
2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder
wird gestrichen.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt:
| alt | neu |
| § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
(Stand: 23.02.2026)
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