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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Weingesetz

Vom 18. Januar 2011
(BGBl. I Nr. 4 vom 28.01.2011 S. 66; 22.12.2011 S. 3044 11; 14.12.2012 S. 2592 12; 20.04.2013 S. 917 13; 02.10.2014 S. 1586 14;16.07.2015 S. 1207 15; 16.01.2016 S. 52 16; 10.03.2017 S. 420 17; 26.06.2017 S. 1942 17a; 26.06.2017 S. 1966 17b; 20.11.2019 S. 1626 19; 14.11.2020 S. 2425 20; 15.01.2021 S. 74 21; 02.06.2021 S. 1278 21a; 27.07.2021 S. 3274 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 2125-5-7


Siehe Fn. *
Archiv: 2001

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit

  1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist oder
  2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von

  1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,
  2. Traubensaft,
  3. konzentriertem Traubensaft und
  4. Weinessig.

§ 1a Geltungsbestimmung 21

(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe "Qualitätswein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung.

(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe "Landwein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen 12 14 21

  1. Erzeugnisse:
    1. die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung,
    2. aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) und
    3. weinhaltige Getränke,
  2. Weinhaltige Getränke:
    unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,
  3. Inländischer Wein:
    im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,
  4. Gemeinschaftserzeugnisse:
    in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellte Erzeugnisse,
  5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten:
    in Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,
  6. Drittlandserzeugnisse:
    in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,
  7. Ertragsrebfläche:
    die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,
  8. Hektarertrag:
    der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche,
  9. Gesamthektarertrag:
    Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes,
  10. Verarbeiten:
    Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,
  11. Herstellen:
    jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,
  12. Behandeln:
    das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren,
  13. Zusetzen:

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