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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften

Vom 26. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 42 vom 03.07.2017 S. 1942)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der § 7c betreffenden Zeile wird das Wort "Zuständigkeiten" durch das Wort "Zuständigkeit" ersetzt.

b) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende § 22g betreffende Zeile eingefügt:

" § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen".

c) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort "Verbot" durch das Wort "Verbote" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2016 und 2017" durch die Angabe "2016, 2017, 2018, 2019 und 2020" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) nach dem Wort "Bayern," das Wort "Berlin," und

bb) nach dem Wort "Brandenburg," die Wörter "Bremen, Hamburg," eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.

3. In § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "15. Dezember 2015" durch die Angabe "15. Dezember 2014" ersetzt.

4. § 7c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Zuständigkeiten" durch das Wort "Zuständigkeit" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 1. März" durch die Wörter "bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar" ersetzt.

5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter " § 7 Absatz 2" durch die Wörter " § 7 Absatz 3" ersetzt.

6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe "(ABl. Nr. L 93, S. 1)" gestrichen.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein

  1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder
  2. für in Satz 1 genannten Gebiete

festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll."

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder Satz 2" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt."

8. § 22c wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vier Monaten" durch die Wörter "zwei Monaten" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "vier Monate" durch die Wörter "zwei Monate" ersetzt.

9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:

" § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes.

(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.

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