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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Vom 14. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 59 vom 19.12.2012 S. 2592)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der § 5 betreffenden Zeile wird nach dem Wort "Qualitätswein" die Angabe "b.A." durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

b) Die § 9a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost".

c) In der den 4. Abschnitt betreffenden Zeile werden

aa) nach dem Wort "Qualitätswein" ein Komma eingefügt und

bb) die Angabe "b.A." durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A."ersetzt.

d) In der § 17 betreffenden Zeile wird nach dem Wort "Qualitätswein" die Angabe "b.A." durch die Wörter "Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe "b.A." durch die Wörter "Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A." ersetzt.

f) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort "EG-Recht" durch das Wort "EU-Recht" ersetzt.

g) Die § 23a betreffende Zeile wird gestrichen.

h) Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende § 24a betreffende Zeile eingefügt:

" § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 24.Qualitätswein:
Wein mit der Bezeichnung Qualitätswein oder, vorbehaltlich abweichender Regelung, Prädikatswein mit Ursprung in einem der bestimmten Anbaugebiete (b.A.), dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1) geändert worden ist, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist,

25. Landwein:
Wein aus einem Landweingebiet, dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als geografische Angabe geschützt ist,

"24. Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,"

b) In Nummer 26 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 27 bis 30 werden angefügt:

"27. Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

alt neu
 Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:

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