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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Betrags der Unterstützung der Union für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums im Haushaltsjahr 2023

(ABl. L 119 vom 21.04.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150.000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 1. August 2021 ihre Beschlüsse bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das entsprechende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands hatten ein geschätztes Aufkommen aus der Kürzung von mehr als null zum Gegenstand.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Lettland und die Niederlande der Kommission bis zum 1. August 2021 ihre Beschlüsse mitgeteilt, im Haushaltsjahr 2023 einen bestimmten Anteil ihrer für das Kalenderjahr 2022 festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen als zusätzliche Förderung im Rahmen des ELER bereitzustellen.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen und Portugal der Kommission bis zum 1. August 2021 ihre Beschlüsse mitgeteilt, einen bestimmten Betrag ihrer Mittelzuweisung für das Kalenderjahr 2023 für den ELER als Direktzahlungen für das Haushaltsjahr 2022 bereitzustellen.

(5) Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wurden die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2022 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/42 der Kommission 3 geändert.

(6) Die jährliche Aufteilung der Beteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan auf die Mitgliedstaaten und der Gesamtbetrag dieser Beteiligung für den Zeitraum 2023 bis 2027 ist in Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.

(7) Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Da die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Jahr 2023 berühren, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/2115 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2022

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

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