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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Vom 27. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 50 vom 09.08.2021 S. 3274)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich " § 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich".

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe " § 6 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe " § 7 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung".

d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 (aufgehoben) " § 12 Weitere Verbote".

e) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 4
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
"Abschnitt 4
Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln".

f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information " § 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information".

g) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern".

h) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden " § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden".

i) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden".

j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen " § 41 (weggefallen)".

k) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden".

l) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Mitwirkung von Zollstellen " § 55 Mitwirkung der Zollbehörden".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Futtermitteln," die Wörter "Mitteln zum Tätowieren," eingefügt und werden die Wörter "Verbraucherinnen und Verbraucher" durch das Wort "Endverbraucher" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Futtermitteln," die Wörter "Mitteln zum Tätowieren," eingefügt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und
  1. der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
  2. der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln sicherzustellen,
"3. die Unterrichtung sicherzustellen
  1. der Wirtschaftsbeteiligten,
  2. der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und

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