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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Vom 16. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 30 vom 22.07.2015 S. 1207)



Begründung: BR-DrS. 118/15

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die den 2. Abschnitt betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

"2. Abschnitt
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen".

b) Nach der § 6 betreffenden Zeile wird folgende § 6a betreffende Zeile eingefügt:

" § 6a Umwandlung bestehender Pflanzrechte".

c) Die § 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen".

d) Nach der § 7 betreffenden Zeile werden folgende die §§ 7a, 7b, 7c, 7d und 7e betreffende Zeilen eingefügt:

" § 7a Genehmigungsfähigkeit

§ 7b Festlegung von Prioritätskriterien

§ 7c Zuständigkeiten und Verfahren

§ 7d Inanspruchnahme der Genehmigung

§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen".

e) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 8 Klassifizierung von Rebsorten".

f) Die § 8c betreffende Zeile wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden das deutsche Weinanbaugebiet. "(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus
  1. den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten Anbaugebiete,
  2. den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete und
  3. den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Wiederbepflanzungen12

(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist.

(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts

  1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder
  2. aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet

ist nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotenzials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet zulassen.

(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 - auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist - zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet genehmigen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner

  1. vorschreiben, dass
    1. Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,
    2. ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
    1. Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,
    2. Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,
    3. Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet,

festlegen.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.

" § 6 Wiederbepflanzungen

(1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf Antrag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren geregelt werden.

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