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Regelwerk
Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Vom 2. Oktober 2014
(BGBl. I Nr. 46 vom 14.10.2014 S. 1586)



Begründung BTDrs. 18/1780

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In den § 5 und § 17 betreffenden Zeilen wird jeweils nach dem Wort "Qualitätswein" ein Komma eingefügt.

b) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine".

c) In der § 22a betreffenden Zeile wird das Wort "Spezifikationen" durch das Wort "Produktspezifikationen" ersetzt.

d) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort "EU-Recht" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

e) Nach der § 22d betreffenden Zeile werden folgende § 22e und § 22f betreffende Zeilen eingefügt:

" § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe".

2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Erzeugnisse:
die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke,
"1. Erzeugnisse:
  1. die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung,
  2. aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) und
  3. weinhaltige Getränke,".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" werden durch die Wörter "Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Qualitätsweine" wird ein Komma eingefügt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

4. In den §§ 3a und 4 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14, § 15, § 22 Absatz 2, § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 4, § 33 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b und Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a, § 40 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 41, § 42 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 44 Absatz 2 Satz 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51 und 53 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

5. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Kapitel IV Abschnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

bb) In Satz 2 und in Satz 3 werden jeweils die Wörter "1 Million Euro" durch die Wörter "1 Million 500 Tausend Euro" ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

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