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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Vom 15. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 3 vom 26.01.2021 S. 74)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Geltungsbestimmung".

b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst:

" § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung".

c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Klassifizierung von Rebsorten".

e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten".

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Geltungsbestimmung

(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe "Qualitätswein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung.

(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe "Landwein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 24 werden die Wörter "Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt.

b) In Nummer 25 werden die Wörter "Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter "Wein mit geschützter geografischer Angabe " ersetzt.

c) In Nummer 27 werden die Wörter "Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt.

d) In den Nummern 28, 29 und 30 werden jeweils die Wörter "aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" sowie "aus diesem Gebiet" gestrichen.

e) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

f) Die folgenden Nummern 31 bis 36 werden angefügt:

"31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013 S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15) geändert worden ist,

32. Geografische Angabe: geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist,

34. Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist,

35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das Verfahren für die Klassifizierung durchlaufen hat,

36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt."

4. § 3b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze. "(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Länder erstellt. Es umfasst selbstständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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