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Regelwerk

Änderungstext

2. DSAnpUG-EU - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Vom 20. November 2019
(BGBl. I Nr. 41 vom 25.11.2019 S. 1626)



Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

umwelt-online: 2. DSAnpUG-EU - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (1)a) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen verarbeitet werden, soweit die personenbezogenen Daten gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 von den Verfassungsschutzbehörden an die Einbürgerungsbehörden übermittelt worden sind oder die Verarbeitung sonst im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies gilt im Rahmen der Entscheidung über die Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes auch in Bezug auf Daten, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist."

2. In § 32 Absatz 2 wird das Wort "Verwendungsregelungen" durch das Wort "Verarbeitungsregelungen" ersetzt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt."

4. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Verwendungsregelungen" durch das Wort "Verarbeitungsregelungen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

§ 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch die Wörter "gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

3. In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

4. In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.

5. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(9) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist."

6. In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe " § 67d Abs. 1" durch die Angabe " § 67b Absatz 1" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

" § 22 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten".

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