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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegnstände

AgrarGeoSchDG - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

Vom 11. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 9 vom 15.01.2026 i.K.)
Gl.-Nr: 423-8



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck; Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Unionsrechts auf den Gebieten des Agrargeoschutzes und des Schutzes der fakultativen Qualitätsangaben.

(2) Der Agrargeoschutz erstreckt sich auf die folgenden Schutzbezeichnungen:

  1. geschützte Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgenden g.U.;
  2. geschützte geografische Angaben für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgenden g.g.A.;
  3. geografische Angaben für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs;
  4. garantiert traditionelle Spezialitäten für Erzeugnisse des g.t.S.-Bereichs, im Folgenden g.t.S.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen umfasst das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes:

  1. die Verordnung (EU) 2024/1143;
  2. soweit die jeweiligen Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen:
    1. die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
    2. die Verordnung (EU) 2019/787;
    3. die Verordnung (EU) Nr. 251/2014;
    4. die Verordnung (EU) 2019/1753;
    5. die Verordnung (EU) 2017/625;
    6. die Verordnung (EU) Nr. 608/2013;
    7. die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich der betreffenden Übereinkünfte und auf die Übereinkünfte gestützten Rechtsakte;
  3. die auf Bestimmungen in den Rechtsakten nach den Nummern 1 und 2 gestützten Rechtsakte der Europäischen Kommission.

(4) Die fakultativen Qualitätsangaben erstrecken sich auf solche im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.

(5) Auf Schutzbezeichnungen, die

  1. mit in Absatz 2 genannten Schutzbezeichnungen vergleichbar sind,
  2. auf der Grundlage völkerrechtlicher Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe g in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen und
  3. nicht in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen sind,

(vergleichbare Schutzbezeichnungen) ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Anwendung ausdrücklich anordnet.

(6) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten vorbehaltlich

  1. abweichender Bestimmungen des Unionsrechts und
  2. besonderer Bestimmungen, die auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes im Weingesetz oder im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder in auf das Weingesetz oder das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen enthalten sind, insbesondere weinrechtlicher Bestimmungen zu traditionellen Begriffen im Sinne des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Agrargeoschutzrecht:
    1. das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes,
    2. dieses Gesetz,
    3. die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
    4. Bestimmungen anderer Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere mit Geltung für den Wein- oder Spirituosenbereich, soweit die Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen;
  2. Agrarbereich: der Bereich der von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
  3. Weinbereich: der Bereich der von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Weinbauerzeugnisse;
  4. Spirituosenbereich: der Bereich der von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 erfassten Spirituosen;
  5. g.t.S.-Bereich: der Bereich der von Artikel 51 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel;
  6. Erzeugnisbereiche: die in den Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche;
  7. Erzeugnis: ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder des Artikels 51 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143;
  8. Erzeugervereinigung:
    1. eine antragstellende Erzeugervereinigung,
    2. eine allgemeine Erzeugervereinigung oder
    3. eine anerkannte Erzeugervereinigung;

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