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Kapitel III
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
Artikel 61 Geltungsdauer 21 26
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt ab dem 1. Januar 2016, wobei die Kommission 2028 und anschließend alle zehn Jahre eine Überprüfung zur Bewertung der Funktionsweise des Systems vornimmt. Die Kommission kann, soweit erforderlich, Vorschläge vorlegen.
Abschnitt 1
Verwaltung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Artikel 62 Genehmigungen 17 20 21 26
(1) Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.
(3) Die gemäß Artikel 64 erteilten Genehmigungen gelten bis zum letzten Tag des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden die in Artikel 90a Absatz 4 genannten Verwaltungssanktionen verhängt.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden gegen Erzeuger, die eine gültige Genehmigung besitzen, die vor dem 1. Januar 2025 gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilt wurde, keine in Artikel 90a Absatz 4 genannten Verwaltungssanktionen verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden vor dem Tag des Ablaufs ihrer Genehmigung und spätestens bis zum 31. Dezember 2026 mitteilen, dass sie diese nicht in Anspruch nehmen wollen.
Wird ein genau festgelegtes Gebiet von einem oder beiden Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2116 erheblich in Mitleidenschaft gezogen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen, die in diesem Gebiet verwendet werden sollen und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres auslaufen, in dem einer oder beide Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eintreten, um bis zu zwölf Monate verlängern. Anpflanzungsgenehmigungen können gemäß diesem Unterabsatz nur einmal verlängert werden. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Inhaber aller betroffenen Genehmigungen, dass deren Geltungsdauer verlängert wurde. Setzt der Inhaber einer Anpflanzungsgenehmigung die zuständigen Behörden spätestens bis zum 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem einer oder beide Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eingetreten sind, davon in Kenntnis, dass er auf die Genehmigung verzichtet, so finden die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf begründeten Antrag des Inhabers einer gemäß den Artikeln 64 und 68 der vorliegenden Verordnung erteilten Anpflanzungsgenehmigung, der von einem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen ist, von der Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 90a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung absehen.
(Stand: 04.03.2026)
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