Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

(ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262, ber. 2023 L 192 S. 34)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 118 Absatz 1 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 mit dem Titel "Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft" werden die Herausforderungen dargelegt, welche für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört eine größere Ergebnisorientierung der GAP, die Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit, einschließlich der Nachhaltigkeit der land- und forstwirtschaftlichen und der ländlichen Gebiete in ökonomischer, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht, sowie zu helfen, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern.

(2) Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich auf internationaler Ebene, auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die GAP sollte auf Ergebnisse ausgerichtet sein. Daher sollte die Union lediglich allgemeine Parameter - wie die Ziele der GAP und ihre grundlegenden Anforderungen - festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort und der besonderen Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Union leisten kann.

(3) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (im Folgenden "Haushaltsordnung") festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Zuschüsse, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(4) Zur Gewährleistung der Kohärenz der GAP sollten alle Interventionen der künftigen GAP Teil eines Strategieplans sein, der Interventionskategorien in bestimmten Sektoren vorsehen würde, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geregelt waren.

(5) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält bestimmte Begriffsbestimmungen für Wirtschaftszweige, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen. Die Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor in Anhang II Teil II Abschnitt B sollten gestrichen werden, da sie nicht mehr gelten. Um die Begriffsbestimmungen für andere, in dem genannten Anhang aufgeführte Sektoren im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Marktentwicklungen zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion