Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren
0210 99 10
Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
0511 99 10
Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle
0701
Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0901
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
1105
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
1212 94 00
Zichorienwurzeln
2209 00 91 und 2209 00 99
Speiseessig
4501
Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).
I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rund-körniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis a und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:
"Rohreis (Paddy-Reis)": Reis in der Strohhülse, gedroschen;
"geschälter Reis": Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;
"halbgeschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;
"vollständig geschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
"rundkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
"mittelkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
"langkörniger Reis":
langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;
langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;
"Messung der Körner": Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:
Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;
die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;
zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;
das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;
"Bruchreis": gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"ganze Körner": Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;
"gestutzte Körner": Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;
"gebrochene Körner oder Bruchreis": Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:
groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),
mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),
feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),
Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;
"grüne Körner": nicht vollständig ausgereifte Körner;
"Körner mit natürlichen Missbildungen": Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;
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