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Artikel 170 - gestrichen - 17
Artikel 171 - gestrichen - 17
Artikel 172 - gestrichen - 21
Abschnitt 5a
Wertaufteilungsklauseln 17
Artikel 172a Wertaufteilung 17 21
Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen mit nachgelagerten Marktteilnehmern Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Erzeugnisse oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.
Artikel 172b Orientierung durch Branchenverbände und Erzeugervereinigungen für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe 21 26
(1) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte anerkannte Erzeugervereinigungen, sofern diese Verbände oder Vereinigungen im Weinsektor tätig sind und gemäß Artikel 164 Absatz 3 bzw. Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ in dem betreffenden geografischen Gebiet gelten, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein für die Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese Indikatoren nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse verhindern.
(2) Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte nationale Wettbewerbsbehörde kann in Einzelfällen beschließen, dass einer oder mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten, zur Orientierung gedachten Preisindikatoren in Zukunft zu ändern, oder aufzuheben sind oder nicht bereitgestellt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, damit der Wettbewerb nicht in Bezug einen wesentlichen Anteil der betreffenden Erzeugnisse verhindert wird, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährdet ist.
Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Abschnitt 6
Verfahrensvorschriften
Artikel 173 Delegierte Befugnisse
(1) Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, und der Branchenverbände klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen dieser Organisationen und Vereinigungen beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten betreffend Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände für einen oder mehrere der In Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren oder spezifische Produkte dieser Sektoren zu erlassen.
(Stand: 04.03.2026)
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