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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes

Vom 12. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2446)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen, der zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 27. November 1978 (BGBl. 1978 II S. 1377) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1
Änderung der Patentverordnung

Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents".

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Fremdsprachige Dokumente".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 12 der DPMA-Verordnung" durch die Wörter "die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Erteilungsantrag

(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. folgende Angaben zum Anmelder:
    1. ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;
    2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
    3. dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird;
    4. Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;
  3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird;
  4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;
  5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
  6. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben.

(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.

(7) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem gesonderten Blatt beizufügen.

" § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents

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