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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 66 vom 30.12.2006 S. 3406)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614, 3404) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"In den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestitionsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat."
2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Bindungszeitraum verringert sich auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. | "Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt." |
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl "10" durch die Zahl "11" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen wurde. | "Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür
|
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 in Betriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin handelt, das zum Fördergebiet gehört."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Einzelnotifizierungspflichten und Genehmigungsvorbehalte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | " § 8 Einzelnotifizierungspflichten, Genehmigungsvorbehalte und anzuwendende Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften". |
(Stand: 26.04.2021)
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