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Regelwerk

Änderungstext

Zweiundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 20. Dezember 2007
(BAnz. Nr. 242b vom 29.12.2007 S. 3)


Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2007 (BAnz. S. 8353), wird wie folgt geändert:

1. § 56a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2.des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn zehn oder mehr vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind; "2. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Gebietsansässigen zuzurechnen sind;"

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Wenn einem von einem Gebietsansässigen" durch die Wörter "Wenn einem oder mehreren von einem Gebietsansässigen" ersetzt und das Wort "sämtliche" durch die Wörter "oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom Hundert der" ersetzt.

2. § 58a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "zehn oder mehr" durch die Wörter "mehr als fünfzig" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "sämtliche" durch die Wörter "allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem gebietsansässigen Unternehmen abhängigen gebietsansässigen Unternehmen mehr als fünfzig vom Hundert der" ersetzt.

3. § 59 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Aufrechnung und die Verrechnung. "Zahlungen im Sinne dieses Kapitels sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden".

4. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut geleistet werden und nicht von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. EG Nr. L 344 S. 13) erfasst werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1) zu melden; Zahlungen im Transithandel sind gemäß Absatz 3 Zahlungen im Zusammenhang mit Transaktionen von Wertpapieren und Finanzderivaten gemäß Absatz 4 zu melden. "(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut geleistet werden, sind mit Vordruck "Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1) zu melden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist."

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

c) In Absatz 3 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "gemeldet werden müssen," die Wörter "und Zahlungen im Transithandel" eingefügt.

5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "erster Halbsatz" gestrichen.

b) In Nummer 3 werden nach der Angabe " § 60 Abs. 2" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.

6. In § 66 werden nach den Wörtern "Abgabe der Meldung" die Wörter "über Zahlungen im Transithandel" eingefügt und die Angabe "Abs. 1, 2. Halbsatz" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

7. Die Anlagen K 3, K 4, Z 11, Z 12, Z 14, Z 15 und LV erhalten die Fassung der Anlagen dieser Verordnung. Die bisherigen Vordrucke Z 11, Z 12, Z 14 und Z 15 können noch bis zum 30. Juni 2008 eingereicht werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.

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