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Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Vom 24. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2499)
Auf Grund des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2007 (BGBl. I S. 45), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 3, § 34b Abs. 8 oder § 37 Abs. 4, des Wertpapierhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln) und | "2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)". |
b) Nummer 3
3. der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes (Informationspflichten)
wird aufgehoben.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen."
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen. |
"(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
|
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen."
b) Im bisherigen Satz 6 wird das Wort "Prüfbericht" durch das Wort "Prüfungsbericht" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten, der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und bei Analysen von Finanzinstrumenten, der Informationspflichten sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft. |
(Stand: 26.04.2021)
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