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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Vom 26. Oktober 2007
(BGBl. I Nr. 54 vom 31.10.2007 S. 2513)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

2. In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Tarifverträgen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Betriebsvereinbarungen" die Wörter "und gemeinsamen Vergütungsregeln" eingefügt.

3. § 31 Abs. 4

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

wird aufgehoben.

4. Nach § 31 wird der § 31a eingefügt.

5. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen."

6. Nach § 32b wird der § 32c eingefügt.

7. In § 42a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

" § 63 ist entsprechend anzuwenden."

8. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."

9. § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. "Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind."

10. § 51 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

  1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
" § 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden."

11. Nach § 52a wird der § 52b eingefügt.

12. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "hergestellte" die Wörter "oder öffentlich zugänglich gemachte" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist" die Wörter "und sie keinen gewerblichen Zwecken dient" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Archiv" die Wörter "im öffentlichen Interesse tätig ist und" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Schulunterricht" durch die Wörter "zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen" und die Wörter "eine Schulklasse" durch die Wörter "die Unterrichtsteilnehmer" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig."

e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern "unter den Voraussetzungen des Absatzes 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

g) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

13. Nach § 53 wird der §

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