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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand *

Vom 8. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008 S. 2369)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Überführung
der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand

Das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 4 Abs. 1 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes

§ 101 Abs. 2 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist,

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 585), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 31. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1149), bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

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(Stand: 26.04.2021)

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