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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ergänzung behördlicher Aufgaben und Kompetenzen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes

Vom 30. Juni 2009
(BGBl I Nr. 38 vom 03.07.2009 S. 1669)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "künftiger" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern "Sie kann" das Wort "insbesondere" eingefügt.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. von Personen, die geschäftsmäßig Postdienste, Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines Beteiligten an Postdiensten, Telekommunikationsdiensten oder Telemediendiensten innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen, soweit diese Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann,".

ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 bestimmt sich die Entschädigung der zur Auskunft Verpflichteten in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Schrift- und" und die Wörter ", auch von Datenträgern," gestrichen.

2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 56 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "bestehender" durch das Wort "der" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze l a und 1 b eingefügt:

"(la) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

  1. Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten zur Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. Nr. L 364 vom 09.12.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36),
  3. Mitarbeit in internationalen Netzwerken und Organisationen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu fördern.

(1b) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1a Nr. 2 oder Nr. 3 durch das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland übertragen werden."

2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 und l a" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

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