Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Vom 31. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2512 10)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 375 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 15 wird ein Komma angefügt.

b) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:

"16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes".

2. In § 376 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden die Wörter " § 375 Nr. 1 und 3 bis 14" durch die Wörter " § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16" ersetzt. 10

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523)" durch die Wörter "Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" durch das Wort "Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" durch die Wörter " § 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

2. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Wörter "Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen" werden durch das Wort "Schuldverschreibungsgesetzes" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. In § 90 Absatz 1 werden die Wörter "des nach § 9 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner Anlagen" durch die Wörter "der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschrift" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen
"Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten".

b) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 37a Verjährung von Ersatzansprüchen " § 37a (weggefallen)".

c) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 47 Anwendungsbestimmung für § 34".

2. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen
"Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten".

3. Dem § 30b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion