Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung *
Vom 28. Juni 2011
(BGBl. I Nr. 33 vom 30.06.2011 S. 1278)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2011 (BGBl. I S. 1197) neu gefasst worden ist:
Artikel 1
Änderung der Derivateverordnung
Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf den Einsatz von Derivaten in Sondervermögen gemäß § 51 des Investmentgesetzes, das Risikomanagement und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate sowie die Anrechnung von Derivaten auf die Anlagegrenzen. (2) Sie ist nur anzuwenden für Sondervermögen, für die eine Investition in Derivate nach den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässig ist, mit Ausnahme der Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ausführlichen und vereinfachten" gestrichen und nach dem Wort "Verkaufsprospekt" die Wörter "und den wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "ein Sondervermögen" die Wörter "mit Ausnahme von Sonstigen Sondervermögen nach § 90g des Investmentgesetzes und Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes" eingefügt.
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung". |
b) Der Wortlaut nach dem Wort "dass" wird neue Nummer 1 und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 2 und folgender Satz werden angefügt:
"2. eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen."
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 6 Grundlagen und Abgrenzung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. Die Grenze muss laufend eingehalten werden. Abhängig von der Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein. (2) Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Sondervermögens oder der Investitionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein. Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des Sondervermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermögens zu nutzen. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn durch den einfachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des Sondervermögens über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder das Sondervermögen über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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