Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Vom 28. November 2012
(BGBl. I Nr. 56 vom 03.12.2012 S. 2369)


Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Fin StabG - Finanzstabilitätsgesetz
Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität

( wie eingefügt)
gültig ab 01.01.2013

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Forum für Finanzmarktaufsicht " § 3 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung

§ 4b Beschwerden

§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren".

gültig ab 01.03.2013:
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Verbraucherbeirat".

d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 10a Stellenzulage

§ 10b Personalgewinnungszuschlag".

e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Berichtigung von Bezeichnungen " § 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht".

2. § 3

§ 3 Forum für Finanzmarktaufsicht

Bei der Bundesanstalt wird ein Forum für Finanzmarktaufsicht eingerichtet, dem die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank angehören. Das Bundesministerium kann an den Sitzungen teilnehmen. Den Vorsitz führt die Bundesanstalt. Das Forum für Finanzmarktaufsicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bei der Aufsicht. Es berät auch in Fragen der Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind.

wird aufgehoben.

3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:

" § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung

Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.

§ 4b Beschwerden

(1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.

(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.

(3) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. Bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.

(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist.

§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt."

gültig ab 01.03.2013:
4. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "Vorschlagsrechts" durch das Wort "Anhörungsrechts" ersetzt und werden nach dem Wort "Versicherungswirtschaft" die Wörter "sowie der Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Fachbeirats" die Wörter "und des Verbraucherbeirats" eingefügt.

gültig ab 01.03.2013:
5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "19" durch die Angabe "15" ersetzt.

bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  zwei weitere Vertreter des Bundesministeriums,

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