Regelwerk

Änderungstext

3. FMStG - Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Drittes Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2777)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes sowie der Betreiber von Wertpapier- und Terminbörsen und deren jeweiligen Mutterunternehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland haben (Unternehmen des Finanzsektors). Als Unternehmen des Finanzsektors im Sinne von Satz 1 gelten auch privatrechtliche, beliehene Träger von öffentlich-rechtlich organisierten Landesbanken, auch wenn die Träger keine Finanzholding-Gesellschaften sind. "(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (Unternehmen des Finanzsektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1."

2. § 3a Absatz 4 Satz 3

Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen.

wird aufgehoben.

3. In § 3b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ", in § 84 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

4. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Vor Entscheidungen des Lenkungsausschusses über beantragte Stabilisierungsmaßnahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung hat der Lenkungsausschuss zu prüfen, ob das Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität vorrangig durch bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen, insbesondere durch Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, erreicht werden kann. Sofern der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaßnahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung darzulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 maßgeblich waren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Prüfung erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

5. In § 5a Satz 4 wird die Angabe "1. März 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" ersetzt.

6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe"31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.

7. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. März 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "30. September 2012" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe"31. Dezember 2011 " und die Angabe "30. September 2011 " durch die Angabe "30. September 2012" ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe"30. September 2011 " durch die Angabe "30. September 2012" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe"31. Dezember 2010" durch die Angabe "30. September 2012" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "1. März 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" ersetzt.

8. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe "1. März 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" ersetzt.

9. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "1. März 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" ersetzt.

10. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Dezember 2011" durch die Angabe "1. Oktober 2012" ersetzt.

11. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "30. September 2012" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 Nummer 4 wird das Wort "über" gestrichen und wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Absatz 2a" ersetzt.

bb) Satz 6

Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen bedürfen der Zustimmung der Anstalt.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

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