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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

Vom 14. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 24 vom 17.05.2013 S. 1264)


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "(Meldepflichten)" die Wörter "und der Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt, nach der Angabe " § 34a Abs. 5" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 34b Abs. 8" die Angabe "und § 34d Absatz 6" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter "und für die Prüfung der Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgesetzes" eingefügt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3, § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, "1. in Bezug auf Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 1 und die Verhaltensregeln nach § 31 Absatz 2, § 31 Absatz 4 Satz 3, § 31 Absatz 4a Satz 1, § 31 Absatz 5 Satz 3, § 31a, § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 4, § 33 Absatz 3 Satz 1, § 33a Absatz 7, § 34a Absatz 1 Satz 1, § 34a Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 4 Satz 1, § 34d Absatz 1, 2 und 3 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,"

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 31 Abs. 3 und 4" durch die Wörter " § 31 Absatz 3, 3a und 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
 Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen. "Wurde die Prüfung unterbrochen, so hat der Prüfer die Bundesanstalt auf die Unterbrechung unverzüglich in Textform hinzuweisen; dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen. Eine Unterbrechung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung. Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren; dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen nicht länger als zwei Wochen dauerten, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde."

c) In Absatz 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
 Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. "Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Depotbankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Investmentgesetzes ausüben, an den Dienstsitz in Frankfurt am Main in dreifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der Bundesanstalt der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden; wird der Bundesanstalt der Prüfungsbericht zusätzlich in elektronischer Form eingereicht, so ist ihr der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens in einfacher Ausfertigung zu übersenden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

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