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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
Vom 27. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 33 vom 03.07.2013 S. 1862)
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
FKAG - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen | "1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie Finanzunternehmen". |
b) Nach der Angabe zu § 2d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften".
c) Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde | " § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung". |
d) Die Angabe zu § 8b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten | " § 8b (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 8c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute | " § 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute". |
f) Die Angabe zu § 8d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene | " § 8d (weggefallen)". |
g) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen |
"Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Unternehmen". |
h) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen | " § 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". |
i) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen | " § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". |
j) Die Angabe zu § 10b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten | " § 10b (weggefallen)". |
k) Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst:
(Stand: 26.04.2021)
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