Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Vom 4. November 2014
(BGBl. I Nr. 50 vom 10.11.2014 S. 1678)



Siehe Fn. 1

Es verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):

Artikel 1
Änderung der Spielverordnung

Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 64 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "der konzessionierten Buchmacher" die Wörter "nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Milchstuben" die Wörter ", Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt," eingefügt und das Wort "oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen."

2. In § 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "der konzessionierten Buchmacher" die Wörter "nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt," eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der konzessionierten Buchmacher" die Wörter "nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1."

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (4) Der Hersteller hat an Geldspielgeräten deutlich sichtbare sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten anzubringen. Der Aufsteller hat in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen. "(4) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass an Geldspielgeräten in der Nähe des Münzeinwurfs deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten angebracht sind. Der Aufsteller hat sicherzustellen, dass in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung und danach spätestens alle weiteren 24 Monate auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen. "(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion