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Regelwerk

Änderungstext

BRRD-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Vom 10. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 59 vom 18.12.2014 S. 2091)



Siehe FN *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 46f wird wie folgt geändert:

alt neu
  § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren " § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge".

b) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterabschnitt 4a

4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung

wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen " § 47 (weggefallen)".

d) Die Angaben zu den §§ 47a bis 47j

§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 47c Abwicklungseinheit

§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit

§ 47f Erstellung eines Abwicklungsplans

§ 47g Gruppenabwicklungspläne

§ 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch

§ 47j Rechtsschutz

werden gestrichen.

e) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterabschnitt 4b wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4a.

f) Die Angaben zu den §§ 48a bis 48s werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 48a Übertragungsanordnung

§ 48b Bestands- und Systemgefährdung

§ 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung

§ 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

§ 48e Inhalt der Übertragungsanordnung § 48f Durchführung der Ausgliederung

§ 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung

§ 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung

§ 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

§ 48j Partielle Rückübertragung

§ 48k Partielle Übertragung

§ 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut

§ 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger

§ 48n Unterrichtung

§ 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen

§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

§ 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten

§ 48r Rechtsschutz

§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung

" §§ 48a bis 48s (weggefallen)".

g) Nach der Angabe zu § 64s wird folgende Angabe eingefügt:

" § 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz".

2. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

  1. die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt wahrgenommen werden,

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