Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften

Vom 24. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 7 vom 03.03.2015 S. 166)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
InVeKoSV - InVeKoS-Verordnung
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen

(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten Schläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 bestehen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes Land."

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "höchstens zwanzig Meter" die Wörter "gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende."

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach

  1. der Ernte der Früchte oder Körner oder
  2. dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder
  3. einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen.

Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat.

(3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt."

Artikel 3
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

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