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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde

Vom 6. November 2015
(BGBl. Nr 44 vom 11.11.2015 S. 1928)



Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3 und des § 3a Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 3k Absatz 1 und 3 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
FMSAKostV - FMSA-Kostenverordnung
Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" durch die Wörter "Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Nummer 1 abschließende Wort "sowie" wird gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " §§ 11 und 12" wird durch die Angabe" §§ 11 bis 12j" ersetzt.

bb) Die Wörter ", soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden." werden gestrichen.

cc) Das Wort "sowie" wird vor Nummer 3 angefügt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, insbesondere die Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Beseitigung von Abwicklungshindernissen und die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen betreffend Institute im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, L 101 vom 18.04.2015 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung."

3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Sitzungen sind" die Wörter "mit angemessener Frist" eingefügt.

4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird Absatz 2.

b) Im neuen Absatz 2

Ferner bedarf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

wird Satz 4 aufgehoben.

c) Im bisherigen Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Weitere nach" durch das Wort "Nach" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie, und nach dieser Satzung. "(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restrukturierungsfonds, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, und nach dieser Satzung."

b) Absatz 2

(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich

für

  1. die der FMSa übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie dem Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,
  2. die Verwaltung des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds,
  3. die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSa im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie im Hinblick auf Brückeninstitute nach § 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes,
  4. das Rechnungswesen der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds,
  5. das Risikocontrolling der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds und des Restrukturierungsfonds,

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