Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Vom 19. Februar 2016
(BGBl. I Nr. 9 vom 25.02.2016 S. 254, ber. S. 1039; 11.06.2019 S. 754 19; 25.06.2020 S. 1474 20)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
VSBG - Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

( wie eingefügt).
....

Artikel 2
Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Übergangsvorschrift " § 17 Übergangsvorschriften".

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet."

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Übergangsvorschrift " § 17 Übergangsvorschriften".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach dem 31. März 2016 geschlossene Verträge."

Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 191f Absatz 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254). Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

  1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;
  2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro statthaft sein;
  3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig gemacht werden."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. "Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat."

Artikel 5
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Das Justizverwaltungskostengesetz

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