Regelwerk

Änderungstext

FMSANeuOG - FMSA-Neuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3171)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

"Teil 2
Institutioneller Rahmen".

b) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:

" § 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung".

c) In der Angabe zu § 3d werden die Wörter "der Anstalt" gestrichen.

d) Die Angaben zu den §§ 3f bis 3k werden durch folgende Angabe ersetzt:

" § 3f Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

" § 10a Parlamentarische Kontrolle".

f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 (weggefallen)".

2. § 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt. "Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main."

3. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 2
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
"Teil 2
Institutioneller Rahmen".

4. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3a Organisation und Aufgaben " § 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Trägerschaft an der Anstalt beliehen und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort."

c) Die Absätze 2 bis 2b werden durch die folgenden Absätze 2 bis 2d ersetzt:

alt neu
(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) übertragenen Aufgaben wahr.

"(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Finanzagentur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

(2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

(2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf die Finanzagentur nach diesem Gesetz übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Dies gilt nicht für bestehende und künftige Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben betreffen. Absatz 2c bleibt unberührt.

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