Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Vom 14. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.06.2017 S. 1657)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 110 Absatz 2, 6 Satz 2 in Verbindung mit § 113c Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

"e) in den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes sowie".

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.

b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Artikel 10-Gesetzes" die Wörter "oder nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" eingefügt.

c) In Nummer 7 werden die Wörter "Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen" durch die Wörter "Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Anordnung
die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100b der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
"1. Anordnung
  1. im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100b der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, § 9 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
  2. im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes, § 23g des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;"

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Teilnehmeranschluss (§ 3 Nr. 21 des Telekommunikationsgesetzes)" durch das Wort "Telekommunikationsanschluss" und das Wort "Aufzeichnungseinrichtungen" durch die Wörter "Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen" ersetzt.

c) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung
die technische Einrichtung einer berechtigten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse angeschlossen wird und der Aufzeichnung, technischen Aufbereitung und Auswertung der Überwachungskopie dient;".

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. berechtigte Stelle
die nach § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Abs. 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle;
"3. berechtigte Stelle
  1. im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10- Gesetzes, § 23a Absatz 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle und
  2. im Sinne des Teils 4 die Stelle,
    aa) die nach § 101a Absatz 1 in Verbindung mit § 100b der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes, § 23g des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen über nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes erhobene Verkehrsdaten zu stellen, oder
    bb) der nach § 113c Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten erteilt werden dürfen;"

e) Nummer 5

5. Bundesnetzagentur
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; sie ist nach § 116 des Telekommunikationsgesetzes Regulierungsbehörde im Sinne des Telekommunikationsgesetzes;

wird aufgehoben.

f) In Nummer 8 wird nach dem Wort "vorgegebene" das Wort "eindeutige" eingefügt und nach dem Wort "Überwachungsmaßnahme" werden die Wörter "oder des Auskunftsverlangens, die auch die Bezeichnung der berechtigten Stelle enthält" eingefügt.

g) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Telekommunikationsdienste" die Wörter "mittels eines geeigneten Endgerätes" gestrichen.

h) In Nummer 14 werden die Wörter "Aufzeichnungseinrichtung der berechtigten Stelle" durch die Wörter "Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung" ersetzt.

i) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Zollfahndungsdienstgesetzes" ein Komma und die Wörter " § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" eingefügt.

j) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "in der Anordnung angegebene" und das Wort "oder" gestrichen.

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