Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2434)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 21a wird folgende Angabe eingefügt: " § 21b Mitgliederdarlehen".

b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

" § 59 Befassung der Generalversammlung".

d) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:

" § 158 Ersatzweise Bekanntmachung".

e) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:

" § 161 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 165 wird wie folgt gefasst:

" § 165 (weggefallen)".

g) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "sämtlicher Mitglieder" die Wörter "in Textform" sowie nach den Wörtern "im Bundesanzeiger" die Wörter "oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen" eingefügt.

3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen" eingefügt.

4. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "den Mitgliedern" durch die Wörter "mindestens drei Mitgliedern" ersetzt.

5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Nach der Anmeldung der Satzung zum Genossenschaftsregister wird die Mitgliedschaft" durch die Wörter "Die Mitgliedschaft wird" ersetzt.

b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird" eingefügt.

c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden."

6. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:

"Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden."

7. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

" § 21b Mitgliederdarlehen

(1) Zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen kann eine Genossenschaft, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen, wenn

  1. im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zugunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden darf,
  2. die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, 25.000 Euro nicht übersteigt,
  3. der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genannten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
  4. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:
    1. 1,5 Prozent,
    2. die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Vorstand hat während der gesamten Laufzeit des Darlehens die Einhaltung der Zweckbindung sicherzustellen. Eine Änderung der Zweckbindung zugunsten eines anderen zulässigen Investitionsvorhabens der Genossenschaft ist nur gestattet, wenn das jeweilige Mitglied der Änderung schriftlich zustimmt, nachdem es die wesentlichen Informationen über das andere Investitionsvorhaben erhalten hat.

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