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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2446)



Siehe Fn *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ZAG - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

( wie eingefügt)

....

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 12 Untertitel 3 Kapitel 3 Unterkapitel 1 das Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstrumente" durch das Wort "Zahlungsinstrumente" ersetzt.
(Red. Anm: Unter Punkt 10 wird das Wort durch "Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto" ersetzt)

2. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:

" § 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1) anwendbar ist."

3.(ab 22.07.2017) Dem § 505a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die

  1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes einräumen oder
  2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,

bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend."

4. § 675c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "elektronisches Geld" durch das Wort "E-Geld" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "elektronischem Geld" durch das Wort "E-Geld" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden."

5. § 675d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis 16" durch die Wörter " §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16" ersetzt.

bb) Satz 2

Dies gilt nicht für die Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Erbringung von Zahlungsdiensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist. Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer über die in Artikel 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Zahlungsempfänger" werden ein Komma und die Wörter "Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen," eingefügt und wird die Angabe " §§ 17 und 18" durch die Angabe " §§ 17 bis 18" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde."

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

  1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn

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