Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung

Vom 20. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 80 vom 29.12.2017 S. 4019)



Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3, und des § 3a Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 3k durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der FMSA-Kostenverordnung

Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "zurechenbaren Kosten" die Wörter "an den Bund" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "legt" durch die Wörter "oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "erstellt der Leitungsausschuss" durch die Wörter "erstellen die Anstalt und die Finanzagentur" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "legt" durch die Wörter "oder die Finanzagentur legen" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "kann" durch die Wörter "oder die Finanzagentur können" ersetzt.

6. Die Abschnitte 2 und 3

Abschnitt 2
Umlage

§ 6 Ermittlung und Verteilung der umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten

(1) Zur Berechnung der Umlage nach § 3f Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind die Kosten für die folgenden Aufgabenbereiche getrennt zu ermitteln:

  1. Aufgaben der Anstalt nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, L 101 vom 18.04.2015 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung (Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde) und
  2. Aufgaben der Anstalt nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, die nicht in den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde fallen (Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds).

(2) Die übrigen Kosten, die keinem der beiden Aufgabenbereiche nach Absatz 1 unmittelbar zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen.

(3) Einnahmen sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzuordnen sind. Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen, auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen.

(4) Für die Aufteilung der Gemeinkosten und der Einnahmen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.

§ 7 Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre

(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe des § 6 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse, die dem jeweiligen Umlagejahr zuzuordnen sind, dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde zuzuordnen.

(2) Den Kosten des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind die entsprechend Absatz 1 zuzuordnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge hinzuzurechnen; Überschüsse sind von diesen Kosten abzuziehen.

(3) Für Fehlbeträge und Überschüsse, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, gilt § 8.

(4) Stichtag für die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden, es sei denn, die Anstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.

Abschnitt 3
Zuweisung des Bundes

§ 8 Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund

(1) Soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht ausreichen, um die Kosten der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt.

(2) Überschüsse, die sich am Ende des Jahres aus den Einnahmen der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, ergeben, sind an den Bundeshaushalt abzuführen.

werden aufgehoben.

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