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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)

Vom 19. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 49 vom 31.12.2018 S. 2672)



Siehe Fn.: 1

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 4 wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Kapitel 1 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Kapitel 1
Pensionskassen

Abschnitt 1
Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen

§ 232 Pensionskassen

§ 233 Regulierte Pensionskassen

§ 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen

Abschnitt 2
Besonderheiten der Geschäftsorganisation

§ 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften

§ 234b Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen

§ 234c Risikomanagement

§ 234d Eigene Risikobeurteilung

§ 234e Ergänzende VorschriftenzurAusgliederung

Abschnitt 3
Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung

§ 234f Allgemeines

§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel

§ 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze

§ 234i Anlagepolitik

§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen

Abschnitt 4
Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern

§ 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen

§ 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem

§ 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

§ 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase

§ 234p Information der Versorgungsempfänger

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen

§ 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht

§ 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten".

b) Die Angaben zu Kapitel 3 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen

§ 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

§ 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds

§ 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist

§ 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds

§ 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist

§ 244 (weggefallen)".

2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235" durch die Wörter "die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; die Geschäftsorganisation schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion ein. "9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Geschäftsorganisation zur Übernahme praktischer Aufgaben; Schlüsselfunktionen sind dabei:
  1. unabhängige Risikocontrollingfunktion,
  2. Compliance-Funktion,
  3. interne Revisionsfunktion,
  4. versicherungsmathematische Funktion."

b) Folgende Nummer 37 wird angefügt:

"37. Herkunftsstaat: der Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem

  1. ein Versicherungsunternehmen, auf das die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, seinen Sitz hat,
  2. eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zugelassen oder in ein nationales Register eingetragen ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S.37)."

4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestkapitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanforderung zur Verfügung stehen; "4. eine Schätzung der jeweiligen finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Verfügung stehen,
  1. um die versicherungstechnischen Rückstellungen zu bedecken,

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