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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019 S. 2602)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Gruppenweite Pflichten".

b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete".

c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle".

d) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden".

e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen".

f) Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

" § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung".

h) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden".

i) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) eine andere der Straftaten, die in den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. Nr. L 164 vom 22.06.2002 S. 3), zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. Nr. L 330 vom 09.12.2008 S. 21), umschrieben sind, "b) eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.03.2017 S. 6) umschriebenen Straftaten,"

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das vermittelte Rechtsgeschäft."

c) In Absatz 9 werden die Wörter "jede Person, die" durch ein Komma und das Wort "wer" ersetzt und werden die Wörter "sie handelt" gestrichen.

d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. "(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt."

e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
  1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
  2. Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
  3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
  4. Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
  5. Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
  6. Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
  7. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,
  8. Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.
"Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
  1. Personen, die folgende Funktionen innehaben:
    1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
    2. Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
    3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
    4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
    5. Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
    6. Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
    7. Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,
    8. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,

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