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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Vom 19. März 2020
(BGBl. I Nr. 14 vom 27.03.2020 S. 529)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 152 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 152a Anwendungsbereich

§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen

§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen

§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen

§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung

§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen

§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs

§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung

§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder

§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs

§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder

§ 152n Rechtsschutz".

b) Die bisherige Angabe "Teil 5" wird durch die Angabe "Teil 6" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 171 wird die Angabe "Teil 6" durch die Angabe "Teil 7" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 175 wird die Angabe "Teil 7" durch die Angabe "Teil 8" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1; L 321 vom 30.11.2013 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.05.2019 S. 42) geändert worden ist."

3. Nach § 152 wird folgender Teil 5 eingefügt:

Teil 5
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 152a Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben.

(2) Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind.

§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen

(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:

  1. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen insbesondere auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegenpartei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten, die
    1. den Ausfall von einem oder mehreren Clearingmitgliedern (Ausfallereignisse),
    2. Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-, Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und
    3. eine Kombination aus Ausfall- und Nichtausfallereignissen abbilden,
  2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien identifizierten Risiken einschließlich möglicher Liquiditätsrisiken zu mindern,
  3. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um bei einem Ausfallereignis
    1. die Eigenhandelspositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln,
    2. ein ausgeglichenes Buch der im System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstellten Clearingpositionen wiederherzustellen,
    3. den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Verluste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen sowie
    4. die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei wieder aufzufüllen,

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