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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

Vom 31. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1204)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 20b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 20b Weitersendung

§ 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst

§ 20d Direkteinspeisung".

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 (weggefallen)".

c) Die Angaben zu den §§ 32d und 32e werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners

§ 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette

§ 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 32g Vertretung durch Vereinigungen".

d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten".

e) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften".

f) Nach der Angabe zu § 44a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 44b Text und Data Mining".

g) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche".

h) In der Angabe zu § 60d werden nach dem Wort "Mining" die Wörter "für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung" eingefügt.

i) Nach der Angabe zu § 61c werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

§ 61d Nicht verfügbare Werke

§ 61e Verordnungsermächtigung

§ 61f Information über nicht verfügbare Werke

§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis".

j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke".

k) Der Angabe zu § 69f werden ein Semikolon und die Wörter "ergänzende Schutzbestimmungen" angefügt.

l) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 7 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers

§ 87f Begriffsbestimmungen

§ 87g Rechte des Presseverlegers

§ 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers

§ 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers § 87k Beteiligungsanspruch".

m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 127b Schutz des Presseverlegers".

n) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:

" § 133 Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790".

o) Nach der Angabe zu § 137o werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789

§ 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung

§ 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers".

p) In der Angabe zu § 142 werden das Komma und das Wort "Befristung" gestrichen.

2. § 20b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Kabelweitersendung" durch das Wort "Weitersendung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:

alt neu
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. "(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für
  1. Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
  2. Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.

(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36; L 334 vom 27.12.2019 S. 164) geändert worden ist."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kabelweitersendung" durch das Wort "Weitersendung", werden die Wörter "das Kabelunternehmen" durch die Wörter "der Weitersendedienst" und wird das Wort "Kabelweitersendung" durch das Wort "Weitersendung" ersetzt.

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(Stand: 15.06.2021)

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