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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 29 vom 09.06.2021 S. 1401)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Erhebungseinheiten

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal

  1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Europäischen Gemeinschaften,
  2. der Länder,
  3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  4. (weggefallen)
  5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,
  6. (weggefallen)
  7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in diesem Paragraphen bezeichneten juristischen Personen oder den Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 160.000 Euro jährlich übersteigen, sowie der Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung und der Institute an Hochschulen, soweit nicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,
  8. der Deutschen Bundesbank,
  9. (weggefallen)
  10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die Nummern 1 bis 3, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst werden auch solche Erhebungseinheiten, die in öffentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen geführt werden.

Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Erhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit hauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhebungseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10 auf Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften beherrschenden Einfluss haben.

" § 2 Erhebungseinheiten

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,
  2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
  3. Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,
  4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.

Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 04.08.2015 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

  1. die Deutsche Bundesbank,
  2. die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

  1. die Dienstherrnbefugnis ausüben oder

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