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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 9. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.07.2021 S. 2506)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
UBRegG - Unternehmensbasisdatenregistergesetz
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird folgender § 136b eingefügt:

" § 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters

Die im zentralen Unternehmerverzeichnis nach 136a Absatz 1 Satz 5 gespeicherten Daten dürfen zu den in § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermittelt werden. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes darf zu den in § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes aufgeführten Zwecken im zentralen Dateisystem nach § 136a Absatz 1 Satz 5 gespeichert werden."

Artikel 3
Änderung des Statistikregistergesetzes

Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "soweit dies nicht in den §§ 2 und 6" durch die Wörter "soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Umweltstatistiken" ein Komma und die Wörter "Unternehmensbasisdaten aus dem Register über Unternehmensbasisdaten" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

3. In § 4a Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

4. In § 6 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe " § 19" die Angabe "Absatz 1" und ein "Komma" eingefügt.

2. In § 31b Absatz 3 wird die Angabe " § 31 Absatz 3" durch die Angabe " § 31 Absatz 4" ersetzt.

3. In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 33a Absatz 1" durch die Angabe " § 33 Absatz 1" ersetzt.

4. § 39 Absatz 1 Satz 2

Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:
  1. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
  2. die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
  3. das besondere elektronische Behördenpostfach sowie
  4. eine hierfür bestimmte Internetplattform.

wird aufgehoben.

5. In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem im Inland ansässigen Unternehmen oder einer im Inland ansässigen Unternehmensvereinigung folgende Unterlagen zu: "Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder einer natürlichen Person im Inland folgende Unterlagen zu:"

6. In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4, 4a und § 5 Absatz 2, 3" ersetzt.

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