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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
Vom 18. August 2021
(BGBl. I Nr. 59 vom 30.08.2021 S. 3917)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern "seiner Aufstellung" die Wörter "und mit der Firma, der Handelsregisternummer und der Geschäftsanschrift des Anbieters" eingefügt und die Wörter "und vom Anbieter zu unterzeichnen" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 14 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16. an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, dass die Vermögensanlage ausschließlich im Wege der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben wird."
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle beizufügen. | "Ebenso sind der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle und der letzte für die konkrete Vermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes festgestellte und veröffentlichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs beizufügen." |
3. In § 5 Nummer 6 wird das Wort "kurze" gestrichen.
4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. jede ausländische Verurteilung wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung der Gründungsgesellschafter oder der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt; | "5. jede Verurteilung durch ein Gericht im Ausland wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;" |
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungen" die Wörter "und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt.
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
"10. das Nichtvorliegen eines Anlageobjekts im Sinne von § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Blindpool-Modell);
11. die Gründe, warum die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c des Vermögensanlagengesetzes nicht erforderlich ist."
6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Jahresabschluss und Lagebericht und" durch die Wörter "Jahresabschluss einschließlich des Datums seiner Feststellung sowie den letzten nach diesen Vorschriften aufgestellten und geprüften Lagebericht" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. ausführliche Erläuterungen der Einzelpositionen der Zwischenübersicht."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. jede ausländische Verurteilung wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung das Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats nicht Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt; |
(Stand: 07.09.2021)
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